Die elterliche Sorge regelt, wer über den Aufenthaltsort des Kindes und alle das Kind betreffenden Angelegenheiten bestimmen darf. Durch die Trennung bzw. Scheidung selbst erfährt die grundsätzliche gemeinsame elterliche Sorge keine Änderung. Allerdings kann auf Antrag das Sorgerecht insgesamt oder teilweise auf einen Elternteil übertragen werden.
Das Umgangsrecht dient der Aufrechterhaltung und Vertiefung der verwandtschaftlichen Beziehungen und soll einer sonst eintretenden Entfremdung vorbeugen. Ebenso soll es der seelischen Entwicklung des Kindes dienen. Sowohl bei der elterlichen Sorge, als auch beim Umgangsrecht ist immer das Wohl des Kindes der zentrale Punkt. Deshalb ersuchen wir stets, mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung für Ihr Kind und Sie zu finden.
Zu Trennung und Scheidung gehört auch der Fragenkomplex, wer von wem eine regelmäßige Unterhaltszahlung beanspruchen kann und wie hoch diese ausfällt. Hierbei ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Zu den Unterhaltsansprüchen zählt der Kindesunterhalt, der Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt) und der Geschiedenenunterhalt. Die Berechnung des Unterhalts ohne fachkundige Anleitung ist praktisch nicht möglich.
Wir beraten und vertreten Sie, wenn Sie Unterhaltsansprüche vereinbaren, geltend machen oder sich gegen Unterhaltsansprüche zur Wehr setzen wollen. Gerne berechnen wir Ihnen auch lediglich Ihren Unterhaltsanspruch, so dass Sie anhand dieser Berechnung eine Einigung mit Ihrem getrennt oder in Scheidung lebenden bzw. geschiedenen Partner erreichen können.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet, dass jedes Ehepaar, das keinen Ehevertrag geschlossen hat, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt sowohl das bei der Heirat vorhandene wie das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner getrennt. Der Gewinn, der von einem der Ehegatten im Laufe der Ehe erzielt wird, der sogenannte Zugewinn, wird z.B. bei Tod eines Ehegatten oder bei der Scheidung im Wege des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Unsere Beratung besteht u.a. darin zu ermitteln, ob Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben und wie Sie diesen Anspruch verfolgen und durchsetzen können.
Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Ehepartner jederzeit, d.h. vor Eheschließung oder während der Ehe regeln, in welchem Güterstand sie leben wollen. Ebenso bleibt es den Ehepartnern überlassen, den einmal geschlossenen Ehevertrag durch eine weitere Vereinbarung wieder aufzuheben oder abzuändern.
Der Ehevertrag bedarf der notariellen Form. Die Erklärungen beider Ehepartner müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit zur Niederschrift eines Notars abgegeben werden („notarielle Beurkundung“).
Der Ehevertrag gewinnt auch zunehmend an praktischer Bedeutung bei Fragen, die über die Regelung des Güterstandes hinausgehen. So werden vielfach auch Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung getroffen, insbesondere wenn es um den nachehelichen Unterhalt oder um den Versorgungsausgleich geht.
Zum Kernbereich des Familienrechts gehört das Scheidungsrecht sowohl im Rahmen der Ehescheidung als auch im Rahmen der Aufhebung von Lebenspartnerschaften. Unsere Leistung im Bereich der Ehescheidung reicht von der ersten Beratung im Rahmen einer Trennung von Ehepartnern bis zur Begleitung durch das Scheidungsverfahren und dies immer mit Blick auf Vermögen, Kinder und Unterhalt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung insbesondere bei Trennungsberatung, Stellung des Scheidungsantrages, Auseinandersetzung von Ehe- und Immobilienvermögen mittels Scheidungsfolgenvereinbarung, Aufenthalt und Umgang von Kindern bei Trennung und Scheidung, Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Der Güterstand der Gütertrennung wird im Normalfall dadurch begründet, dass die Ehegatten ihn ausdrücklich in einem formbedürftigen Ehevertrag vereinbaren. Gütertrennung tritt aber auch dann ein, wenn die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft, den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausschließen oder wenn die Ehegatten eine zuvor vereinbarte Gütergemeinschaft aufheben, ohne einen neuen Güterstand zu bestimmen. Bei der Gütertrennung sind die Vermögen der Ehegatten völlig getrennt. Es fehlt also jegliche güterrechtliche Beziehung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Im Falle der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt.